Absolutes Rauchverbot in Saar-Spielhallen gekippt

In einer Spielhalle im Saarland ist das absolute Rauchverbot außer Vollzug gesetzt worden. Die Betreiberin hatte einen entsprechenden Antrag gestellt – und am Oberverwaltungsgericht Recht bekommen. Hintergrund ist die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Casinos:
Das OVG hat das absolute Rauchverbot in saarländischen Spielhallen vorläufig gekippt. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa-Bildfunk
Das OVG hat das absolute Rauchverbot in saarländischen Spielhallen vorläufig gekippt. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa-Bildfunk

OVG kippt absolutes Rauchverbot in Spielhallen im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit einem Beschluss von Montag (2. September 2024) das absolute Rauchverbot in Spielhallen von Dezember 2023 für eine solche Einrichtung im Saarland außer Vollzug gesetzt. Die Betreiberin hatte zuvor einen Antrag gestellt. Laut Gericht sei sie vorläufig nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass in einem abgetrennten Raucherbereich in der Spielhalle ohne Spielmöglichkeiten nicht geraucht wird. Die Entscheidung gilt, bis das Verwaltungsgericht im anhängigen Hauptsacheverfahren eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat.

Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken sei verfassungswidrig

Hintergrund ist eine Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken. In eigens abgetrennten Bereichen ist das Rauchen in saarländischen Spielbanken beziehungsweise Casinos weiter zulässig. In Spielhallen dagegen sieht eine seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes absolutes Rauchverbot vor – auch wenn diese über Raucherkabinen verfügen. Nach Ansicht des 1. Senats des OVG, der für das Spielhallengesetz zuständig ist, sei die Vorschrift daher verfassungswidrig und verletzte die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin.

Keine tragfähige Grundlage für unterschiedliche Vorschriften

Es liege kein Grund vor, der die Ungleichbehandlung rechtfertige. Weder Nichtraucherschutz noch Spielerschutz oder Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das sich auf Spielhallen beschränkt, aber Spielbanken nicht umfasse.

Zur Erklärung: Als Spielbank oder Casino dürfen sich nur Institutionen bezeichnen, die staatlich betrieben werden. „Spielhallen“ dagegen können auch Privatpersonen, die über eine Konzession vom Staat verfügen, führen.

Der anonymisierte Beschluss ist im Volltext auf der Homepage des Gerichts eingestellt.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts, 04.09.2024