2.420 Zigaretten im Koffer: Saarbrücker Zoll macht großen Fund am Flughafen

Der Zoll am Flughafen Saarbrücken hat eine große Menge an Zigaretten im Nachgepäck einer Reisenden entdeckt. Nun drohen Konsequenzen.
Über 2.000 Zigaretten wurden entdeckt. Foto: Hauptzollamt Saarbrücken
Über 2.000 Zigaretten wurden entdeckt. Foto: Hauptzollamt Saarbrücken

Zoll entdeckt über 2.000 Zigaretten in Koffer

Der Zoll hat am Saarbrücker Flughafen 2.420 Zigaretten in einem nachgesandten Koffer entdeckt. Die Kontrollbeamten überprüften das sogenannte Rush-Gepäck aus der Türkei am Sonntag, wie die Beamt:innen am heutigen Freitag (23. August 2024) mitteilten.

Besitzerin bei Kontrolle nicht anwesend

„Dabei handelt es sich um Gepäckstücke, die nicht im selben Flugzeug wie der zugehörige Passagier transportiert werden und nachgeliefert werden“, erklärt Nicole Hübner, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Saarbrücken. Die Besitzerin des Koffers wurde kontaktiert und versicherte, dass sich keine anmeldepflichtigen Waren in ihrem Gepäck befinden. Sie stimmte einer Abfertigung ohne ihre Anwesenheit zu.

Der Koffer mit den Zigaretten befand sich in einem Gepäckstück. Foto: Hauptzollamt Saarbrücken

Ermittlungen gegen Frau eingeleitet

Bei der anschließenden Kontrolle fanden die Beamten einen weiteren Koffer im Gepäckstück, in dem sich die Zigaretten befanden. Gegen die Besitzerin wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet. Die Zigaretten wurden sichergestellt. Die weiteren Ermittlungen übernimmt die Strafsachen- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Saarbrücken.

Was bei Steuerhinterziehung droht

Laut Paragraf 370 der Abgabenordnung drohen in Deutschland bei Steuerhinterziehung Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich, zum Beispiel, wenn der Täter oder die Täterin gewerbsmäßig gehandelt hat.

Steuern müssen nachgezahlt werden

In aller Regel werden Geldstrafen verhängt, Freiheitsstrafen werden meist nur zur Bewährung ausgesetzt. Die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden. Außerdem wird der Betrag verzinst.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Hauptzollamts Saarbrücken, 23.08.2024
– Abgabenordnung
– Anwalt.de
– Acconsis GmbH Steuerberatungsgesellschaft